Allgemeine Verkaufsbedingungen der KGS WINTER GmbH
Ausgabedatum: November 2020
Artikel 1: Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der KGS Winter GmbH mit Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt), und finden auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, sowie sonstige Leistungen der KGS Winter GmbH, Anwendung.
1.2 Alle Lieferungen und Leistungen der KGS Winter GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder zusätzliche AGB der Kunden erkennt die KGS Winter GmbH nicht an. Diese gelten nur insoweit, als dass die KGS Winter GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform durch den Geschäftsführer der KGS Winter GmbH, oder eines von der KGS Winter GmbH schriftlich Bevollmächtigten, maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
Artikel 2: Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden ist die
KGS Winter GmbH
Alter Hellweg 96
44379 Dortmund
Tel.: 02371 967 879 00
Artikel 3: Vertragsabschluss
3.1 Sämtliche Angebote, Informationen und Inhalte dieser Website und unserer Kataloge sind freibleibend und unverbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für die KGS Winter GmbH nicht verbindlich. Ebenso unverbindlich sind die in Katalogen-, Preislisten und anderen Unterlagen der KGS Winter GmbH enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben und Informationen. Sie werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Selbiges gilt für DIN/VDE-Normen.
3.2 Mit einer Warenbestellung bei der KGS Winter GmbH, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher Form, per Post, per Telefax, per Telefon, per E-Mail oder auf dem Wege einer direkten Bestellung über den KGS Winter GmbH-Online-Shop erfolgt, erklärt der Kunde verbindlich, die bei der KGS Winter GmbH bestellte Ware erwerben zu wollen. Ebenso erklärt der Kunde auf diesem Wege, dass er mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
3.3 Die nach Absendung der Bestellung automatisch versendete Bestellbestätigung bestätigt den Inhalt und Zugang der Bestellung des Kunden bei der KGS Winter GmbH, stellt aber noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.
3.4 Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung der KGS Winter GmbH zustande, die mit einem gesonderten Schreiben oder einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.
3.5 Sollte die Annahme der KGS Winter GmbH vom Angebot des Kunden abweichen, so ist die KGS Winter GmbH nicht daran gebunden, auch falls sich die Abweichung nur auf untergeordnete Punkte bezieht.
Artikel 4: Abholung und Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager der KGS Winter GmbH. Damit bestimmt sich der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung auf das Werk/Lager der KGS Winter GmbH. Auch wenn die KGS Winter GmbH die Versendungskosten übernimmt, erfolgt die Versendung ab Werk/Lager im Auftrag des Kunden. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die KGS Winter GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren, sowie die Verzögerungsgefahr geht beim Versendungskauf gem. § 447 Abs. 1 BGB auf den Kunden über, insbesondere auch dann, wenn die Anlieferung durch Fahrzeuge der KGS Winter GmbH erfolgt.
4.3 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart und haben in keinem Fall die Bedeutung eines Fixgeschäfts.
4.4 Die Preise verstehen sich exklusive Versand- und evtl. Transport- und Verpackungskosten, es sei denn, es ist diesbezüglich ausdrücklich eine andere Bestimmung im Angebot festgelegt.
4.5. Sofern es zur Erfüllung des Vertrages auf erforderliche Angaben des Kunden ankommt, ist die KGS Winter GmbH berechtigt, die Erfüllung des Vertrages aufzuschieben und dem Kunden die sich aus der Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Verpflichtung bedarf einer schriftlichen Fristsetzung.
4.6 Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, in dem die KGS Winter GmbH sie geliefert oder von einem Dritten liefern lässt und die Lieferung vertragsgemäß ist. Sollte der Kunde die Abnahme unberechtigter Weise verweigern oder versäumen, Informationen oder Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung unerlässlich sind, so hat die KGS Winter GmbH das Recht, die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern.
Artikel 5: Höhere Gewalt
5.1 Soweit höhere Gewalt die KGS Winter GmbH oder den Kunden betrifft, kommt die betroffene Partei bezüglich der von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug, und ihre Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Klausel gilt höhere Gewalt nicht für die Verpflichtung der Parteien, vertragsgemäße Zahlungen an die Gegenpartei zu leisten.
5.2 „Höhere Gewalt“ bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die
- sich der angemessenen Kontrolle der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entzieht,
- zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder wirksam noch billigerweise vorhersehbar waren,
- keine Handlungen, Ereignisse oder Bedingungen darstellen, deren Risiken oder Folgen die betroffene Partei ausdrücklich übernommen hat, und die
- trotz umgehender Anwendung gebotener Sorgfalt durch die sich auf höhere Gewalt berufende betroffene Partei weder unschädlich gemacht noch behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können
und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen von Ereignissen oder Umständen aller Art.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein:
- Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnliche Unglücksfälle,
- Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche Handlungen und innere Unruhen,
- Krankheiten und Seuchen (Epidemien),
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
- Streik oder Aussperrung,
- Rebellion, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung und Sabotage,
- Brand, Kampfmittel, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, soweit sie nicht auf die Verwendung solcher Kampfmittel, Sprengstoffe, Strahlung oder Radioaktivität durch die betroffene Partei zurückzuführen sind,
- Einschränkungen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Beschlüssen (nicht infolge von Verstößen, Nichterfüllung oder Verschulden der betroffenen Partei), die trotz aller zumutbaren Bemühungen der betroffenen Partei, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu verhindern oder abzumildern, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verzögern oder unterbrechen, vorausgesetzt, das Ereignis höherer Gewalt ist weder insgesamt noch teilweise durch Versäumnis, Unterlassung oder Nachlässigkeit der betroffenen und sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entstanden.
5.4 Ist oder wird eine Partei voraussichtlich durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so zeigt sie der anderen Partei das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt darstellen, unter Angabe der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Diese Anzeige hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, nachdem die Partei von dem relevanten Ereignis oder den Umständen höherer Gewalt, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Abgabe dieser Anzeige ist die Partei von der Erfüllung dieser Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert.
5.5 Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen zu minimieren. Wird die KGS Winter GmbH durch ein Ereignis höherer Gewalt, das sie dem Kunden angezeigt hat, an der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, und entstehen aufgrund dieses Ereignisses höherer Gewalt Verzögerungen und/oder Kosten, hat die KGS Winter GmbH Anspruch auf:
- eine angemessene Anpassung des vereinbarten Zeitplans und der Meilensteine um die Dauer der Verzögerung, falls sich die Lieferungen und Leistungen verzögern oder verzögern werden, sowie auf
- die Erstattung von Kosten, die aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt in angemessener Höhe anfallen.
5.6 Wird die Erfüllung eines wesentlichen Teils der vertraglichen Pflichten einer Partei durch höhere Gewalt, die sie der anderen Partei angezeigt hat, für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten oder für mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als drei Monaten aufgrund desselben angezeigten Ereignisses höherer Gewalt verhindert, so kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit nicht bereits vom Kunden bezahlt, hat dieser im Falle einer solchen Beendigung nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung folgende Beträge an die KGS Winter GmbH zu zahlen:
- die für sämtliche vertragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen fälligen Beträge; und
- die Kosten – einschließlich Transportkosten – für Geräte und Materialien, die für die Lieferungen und Leistungen bestellt und dem Verkäufer geliefert wurden oder zu deren Abnahme er verpflichtet ist; die betreffenden Lieferungen und Leistungen gehen mit der Bezahlung durch den Kunden in dessen Eigentum über; sowie
- sämtliche anderen nachweislich angefallenen Kosten, die direkt aus einer solchen Beendigung resultieren, wie beispielsweise von Subunternehmern geltend gemachte Stornierungsgebühren.
Ungeachtet der Zahlungspflicht des Kunden ist die KGS Winter GmbH jederzeit im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Abwendung, Minimierung oder Minderung von Verlusten zur anderweitigen Nutzung oder Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen verpflichtet, die nicht bereits an den Kunden geliefert wurden und deren Lieferung nicht in dessen Interesse liegt. Zur Klarstellung: Die KGS Winter GmbH hat weder Anspruch auf entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen noch auf Zahlungen für den Nichteinsatz oder die Unterauslastung seiner Mitarbeiter nach Beendigung des Vertrags.
5.7. Die KGS Winter GmbH kann sich im Falle von „höherer Gewalt“ nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn ein Fall der unbedingten Haftung vorliegt, wie in 7.10 geregelt.
Artikel 6: Preise und Zahlung
6.1 Alle Preise sind in Euro und verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben und Steuern sowie Versand, Transport- und Verpackungskosten.
6.2 Dem Kunden stehen die bei Abschluss des Bestellprozesses angezeigten oder ausdrücklich vereinbarten Zahlungsarten zur Verfügung.
6.3 Falls eine Abbuchung vom Kunden per Lastschrifteinzug aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, hat der Kunde der KGS Winter GmbH die durch die Rückbelastung entstandenen Bearbeitungsgebühren zu erstatten.
6.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, es sei denn, dass eine andere Zahlungsfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.5 Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf angefallenen Schuldzinsen verwandt, sofern der Käufer keine Bezeichnung trifft, welche Schuld getilgt wird.
6.7 Kommt es durch den Kunden zu unpünktlichen Zahlungen tritt Verzug ein. Die KGS Winter GmbH behält sich vor, Dritte mit dem Einzug der Forderungen zu beauftragen. Die Kosten hierfür gehen dann zu Lasten des Kunden.
6.6 Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der KGS Winter GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
6.7 Ein Zurückbehaltungs- oder ein Leistungsverweigerungsrecht ist nur statthaft, wenn der Gegenanspruch, auf den sich das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht bezieht, unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
6.8 Die KGS Winter GmbH ist berechtigt, als Sicherheit des Gesamtbetrages eine Bankbürgschaft zu fordern. Die KGS Winter GmbH ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages aufzuschieben, bis der Käufer auf Verlangen die zugunsten der KGS Winter GmbH gestellten Bankbürgschaft im Original übersandt hat.
6.9 Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, ist die KGS Winter GmbH zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt, sofern die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht worden ist. Diese Regelung findet keine Anwendung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen zwischen dem Kunden und der KGS Winter GmbH als Vorbehaltsware Eigentum der KGS Winter GmbH. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die KGS Winter GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzufordern. Nach erfolgter Mahnung ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
7.2 Sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, hat die KGS Winter GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem die KGS Winter GmbH eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Nimmt die KGS Winter GmbH die Vorbehaltsware im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden zurück, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die KGS Winter GmbH Vorbehaltsware pfändet. Die von der KGS Winter GmbH zurückgenommene Vorbehaltsware darf von der KGS Winter GmbH verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit demjenigen Betrag verrechnet, die der Kunde der KGS Winter GmbH schuldet, nachdem die KGS Winter GmbH einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
7.3 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der KGS Winter GmbH die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zu übergeben.
7.4. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der KGS Winter GmbH hinweisen und sie unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die KGS Winter GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der KGS Winter GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
7.4 Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die KGS Winter GmbH; wenn der Wert des der KGS Winter GmbH gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert, der nicht dem Kunden gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die KGS Winter GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Soweit die KGS Winter GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind die KGS Winter GmbH und der Kunde einig, dass die KGS Winter GmbH Miteigentum an der Neuware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware erwirbt und der Kunde sie unentgeltlich für die KGS Winter GmbH verwahrt.
7.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit fremdem Eigentum untrennbar zu vermischen oder zu verbinden. Geht das Eigentum durch einen solchen Vorgang auf einen Dritten über, erwirbt die KGS Winter GmbH an der Gegenleistung des Dritten, die dieser an den Kunden hierfür leisten muss, Forderungsrechte in Höhe des noch offenen Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer und sonstiger offener Nebenforderungen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei der Veräußerung von Waren, an denen die KGS Winter GmbH Miteigentumsanteile erworben hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Der Kunde tritt die zukünftigen Forderungsrechte bereits jetzt an die KGS Winter GmbH ab.
Die KGS Winter GmbH nimmt die Abtretung an.
Der Kunde ist berechtigt, die an die KGS Winter GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen für die KGS Winter GmbH einzuziehen, solange die KGS Winter GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der KGS Winter GmbH, diese Forderung selber einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird die KGS Winter GmbH die Forderungen nicht selbst geltend machen oder die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, kann die KGS Winter GmbH verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der KGS Winter GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der KGS Winter GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
7.6 Das von der KGS Winter GmbH unterbreitete Angebot sowie die von ihr hergestellten oder übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Programme, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge und ähnliches bleiben Eigentum der KGS Winter GmbH. Dies ungeachtet der Tatsache, ob dafür Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Die Informationen, die der Kunde erhält oder die den Herstellungsverfahren, Konstruktionsmethoden, Produkten oder Ähnlichem zugrunde liegen, bleiben exklusiv der KGS Winter GmbH vorbehalten. Der Kunde garantiert, dass die vorgenannten Informationen, außer im Rahmen der Erfüllung des Vertrages, nur mit schriftlicher Duldung der KGS Winter GmbH kopiert und öffentlich zugänglich gemacht und/oder benutzt werden.
Artikel 8. Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware auf Transportschäden noch bei der Übergabe durch den Zusteller, soweit ihm dies zumutbar oder möglich ist, zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sofort beim Zusteller zu rügen, sowie die Rüge vom Zusteller quittieren lassen.
8.2 Ist dem Kunden dies nicht zumutbar oder möglich gewesen, hat er Transportschäden sofort nach deren Entdeckung der KGS Winter GmbH mitzuteilen und mögliche Dokumentationsunterlagen (z.B. Fotos der Schäden) an die KGS Winter GmbH zu senden.
8.3 Die Abwicklung eines Transportschadens durch die KGS Winter GmbH erfolgt auf Kulanz und ändert nichts an der Gefahrtragung des Kunden für den Versendungsverkauf. Auch wenn die KGS Winter GmbH freiwillig die Abwicklung eines Transportschadens für den Kunden übernimmt, wird hierdurch keine Haftung von der KGS Winter GmbH für den Schaden begründet.
8.4 Der Kunde hat Art und Menge der gelieferten Ware innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und Beanstandungen der KGS Winter GmbH sofort anzuzeigen. Die Beschaffenheit der Ware hat der Kunde unverzüglich auf offenkundige Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich der KGS Winter GmbH anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gelten die Pflichten gem. §§ 377, 378 HGB. Nicht offenkundige, später erkannte Mängel sind ebenfalls nach deren Entdeckung der KGS Winter GmbH anzuzeigen.
8.5 Das Risiko, dass die Mängelanzeige rechtzeitig und vollständig zugeht, trägt der Kunde. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der KGS Winter GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der unbedingten Haftung, wie unter 7.10 geregelt.
8.6 Die Untersuchungspflicht umfasst auch die technische Prüfung der Funktionsfähigkeit, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Ist dem Kunden die Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit nicht unverzüglich nach Empfang zuzumuten, so hat er die Prüfung vorzunehmen, bevor er die Ware verarbeitet, vermischt, ein- oder umbaut. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, hat eine Untersuchung und Prüfung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung oder dem Einbau zu erfolgen. Verletzt der Kunde mindestens fahrlässig seine Untersuchungs- und Prüfpflicht und verbaut, verarbeitet oder vermischt der Kunde die von der KGS Winter GmbH mangelhaft gelieferte Ware, ist die KGS Winter GmbH in jedem Fall von der Ersatzpflicht der erforderlichen Aufwendungen gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB befreit. Dem Kunden steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass die erforderlichen Aufwendungen auch bei Beachtung seiner Untersuchungs- und Prüfpflicht entstanden wären.
8.7 Nach einer Mängelanzeige ist die KGS Winter GmbH berechtigt, die Ware zu prüfen. Der Kunde hat der KGS Winter GmbH die Prüfung zu ermöglichen und auf Verlangen von der KGS Winter GmbH bei der Prüfung mitzuwirken. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht bei der Mängelprüfung, kann dies zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften führen.
8.8 Weist die Ware Mängel auf, ist die KGS Winter GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn diese zweimalig erfolglos versucht wurde. Ist eine Nacherfüllung erfolglos, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl eine Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber der KGS Winter GmbH zu verlangen. Bei geringfügigen Vertragsstörungen, insbesondere bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Tritt der Kunde aufgrund gescheiteter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, ist die KGS Winter GmbH berechtigt, die mangelhafte Ware einzufordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegenüber der KGS Winter GmbH sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der unbedingten Haftung, wie in 7.10 geregelt.
8.6 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate ab Ablieferung der Ware beschränkt. Dies gilt nicht in den Fällen der unbedingten Haftung, wie unter 7.10 geregelt.
8.7 Für zugesicherte Eigenschaften und die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produkt-beschreibungen, die von der KGS Winter GmbH selbst, im KGS Winter-Katalog, in gedruckten oder elektronisch übermittelten KGS Winter-Werbeaussendungen oder im Online-Angebot der KGS Winter GmbH als zugesicherte Eigenschaften angepriesen werden. Darüber hinaus gehende Werbungen, Äußerungen oder Aussagen von Herstellern, Handelsvertretern, soweit diese nicht im Auftrag von der KGS Winter GmbH handeln, oder von Lieferanten sind keine von der KGS Winter GmbH zugesicherten Eigenschaften, für die die KGS Winter GmbH haftet.
8.8 Das Gewährleistungsrecht ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Ursachen oder zweckwidrigen Gebrauch zurückzuführen sind oder die der Käufer durch Änderung an der betreffenden Ware vorgenommen hat bzw. dieses versucht hat oder die betreffende Ware zu Zwecken genutzt hat, die dafür nicht bestimmt sind.
8.9 Das Gewährleistungsrecht findet keine Anwendung auf Mängel, die durch unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Käufers hervorgerufen wurden, auf deren Richtigkeit die KGS Winter GmbH vertrauen durfte.
8.10 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn die KGS Winter GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat. Sie gelten auch nicht, wenn die KGS Winter GmbH mindestens fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht oder mindestens grob fahrlässig eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat oder, wenn die Pflicht-verletzung von der KGS Winter GmbH vorsätzlich begangen wurde oder die Pflichtverletzung durch die KGS Winter GmbH die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person verursacht hat.
Artikel 9: Vertraulichkeit
9.1 Sämtliche im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln. Jede vom Vertragszweck abweichende Verwendung oder Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei. Muss eine Partei ihren verbundenen Unternehmen, Beratern oder Subunternehmern gegenüber bestimmte Dokumente und Informationen offenlegen, so wird sie sicherstellen, dass deren Empfänger gleichermaßen Geheimhaltungspflichten unterworfen werden, die mindestens so streng sind, wie die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten.
9.2 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser AGB behält sich die KGS Winter GmbH die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehen.
9.3 Es ist dem Käufer nicht gestattet in oder an den Produkten Änderungen vorzunehmen, außer wenn sich aus der Art des gelieferten Produkts etwas anderes ergeben oder schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte.
9.4 Alle von der KGS Winter GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen und Sachen, wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., sind ausschließlich zur Benutzung durch den Käufer bestimmt und dürfen ohne die vorherige Genehmigung der KGS Winter GmbH nicht vom Käufer vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, außer wenn sich aus der Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen etwas anderes ergeben sollte.
9.5 Die KGS Winter GmbH behält sich das Recht vor, die eventuell aufgrund der Erfüllung des Vertrages erlangten Kenntnisse zu anderen Zwecken zu benutzen, sofern dabei Dritten keine vertraulichen Informationen zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 10: Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Vertragsbeziehung und Gerichtsstand ist der Firmensitz der KGS Winter GmbH.
10.2 Auf alle mit der KGS Winter GmbH geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon gem. § 306 Abs. 3 BGB die Wirksamkeit des Vertrages unberührt.